ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienvermittlung ist die Immobilienagentur Visia, die Teil von Quimedia d.o.o. Poreč, Partizanska 4/1 ist, im Register der Immobilienmakler bei der kroatischen Wirtschaftskammer Nr. 56/2021 vom 14.05.2021 auf der Grundlage der Entscheidung von MINGOR UP/I-330 – 01/21-01/128, REG.NO.:  517-08-01-01-01-21-2, OIB 98247630116 beschließt: 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

 

Einleitung 

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Visia – Immobilienagenturen, die Teil von Quimedia d.o.o. sind. Poreč (im Folgenden: Vermittler) und natürliche oder juristische Personen (im Folgenden: Auftraggeber), die ein Vertragsverhältnis zwischen der Immobilienvermittlung eingehen. 

Mit dem Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und damit einverstanden ist. 

Immobilienmakler ist Visa – Immobilienagentur im Rahmen von Quimedia d.o.o. Poreč , Partizanska 4/1 , 52440 Poreč OIB 98247630116 bringt: Immobilienvermittlung sind Handlungen, die der Immobilienmakler in Bezug auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten vornimmt, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die beim Verkauf bestimmten Immobilien unterliegen,   Kauf, Ersatz, Leasing, Leasing usw. Eine Immobilie ist eine Parzelle, zusammen mit allem, was dauerhaft mit dem Grundstück an der Oberfläche oder darunter gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Verordnung über das Eigentum und andere dingliche Rechte verbunden ist. Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Pächter, Pächter, Pächter, Vermieter sowie andere mögliche Teilnehmer an Immobilientransaktionen) einen Maklervertrag abschließt. Der Dritte ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen versucht, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften zu verhandeln, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind. Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber für Vermittlungsleistungen an den Makler zu zahlen hat. 

  1. Bieten 

Das Angebot des Vermittlers Visia – Immobilienagentur basiert auf den Daten, die wir schriftlich und mündlich erhalten, und ist an die Bestätigung gebunden. Wir behalten uns die Möglichkeit von Fehlern/Verwechslungen in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie vor, die aufgrund falsch angegebener Daten oder Änderungen der Verkaufsbedingungen entstehen können, die nicht schriftlich eingereicht wurden, und die Möglichkeit, dass die inserierte Immobilie bereits verkauft (oder vermietet) wurde oder der Eigentümer den Verkauf (oder die Vermietung / Verpachtung) aufgegeben hat. Unsere Angebote und Mitteilungen sind vom Empfänger (Auftraggeber) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Ist dem Empfänger unseres Angebots das angebotene Objekt bereits bekannt, ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren. 

  1. Immobilienpreis 

Die Immobilienpreise werden in Euro ausgedrückt und sind in Kuna-Gegenwert zu zahlen. 

  1. Maklervertrag 

Der Maklervertrag kommt zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber zustande. 

Durch den Vermittlungsvertrag ist der Vermittler verpflichtet, mit dem Auftraggeber eine Person zu verbinden, die mit ihm über den Abschluss des Vertrags verhandeln würde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn der Vertrag zustande kommt. 

Im Maklervertrag müssen die relevanten Informationen über die betreffende Immobilie wahrheitsgemäß und genau angegeben sein. 

Beim Verkauf einer Immobilie, die sich im Miteigentum mehrerer Personen befindet, ist für den Verkauf von Immobilien die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer in Form der Annahme eines Vermittlungsvertrags erforderlich. 

  1. Exklusive Vermittlung 

Mit einem Vermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen, wobei diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss. Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler abgeschlossen, ist er verpflichtet, dem Vermittler die bei der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten. Ist die Höhe der Courtage nicht vereinbart, können diese Kosten nicht höher sein als die Courtage für das vermittelte Geschäft. Bei Abschluss eines Alleinvermittlungsvertrages ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Klausel besonders hinzuweisen. 

  1. Pflichten der Intermediäre 

Bei der Vermittlung beim Verkauf, Kauf, Leasing oder Leasing verpflichtet sich der Vermittler, Folgendes zu tun: einen Maklervertrag mit dem Auftraggeber schriftlich abzuschließen (Standard- oder Exklusivmaklervertrag), zu versuchen, eine Person zum Zwecke des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zu finden und mit ihm in Kontakt zu bringen, den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen,  Einsicht in die Eigentumsurkunden oder andere in Frage kommende Immobilien zu nehmen und den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem ungeregelten Grundbuchstatus von Immobilien, eingetragenen Dingrechten oder anderen Rechten Dritter an der Immobilie, den Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten, den Mängeln der Bau- und Nutzungsgenehmigungen gemäß einem Sondergesetz zu warnen,  und Umstände der Verpflichtung zur Anwendung des Vorkaufsrechts und der Beschränkungen im Rechtsverkehr nach besonderen Vorschriften, den Auftraggeber über alle rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen zu informieren, die sich für ihn aus dem Rechtsgeschäft in Bezug auf die betreffende Immobilie ergeben, die für die Präsentation der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen,  die Immobilie angemessen zu bewerben, sowie alle anderen im Maklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, und warum er das Recht auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten hat, die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen, bei Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, den Vertragsabschluss zu erreichen, wenn der Gegenstand des Vertrags Grundstücke ist,  den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den geltenden Vorschriften über die Raumordnung in Bezug auf dieses Grundstück zu überprüfen, 

den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers Informationen über das von ihm vermittelte Objekt oder im Zusammenhang mit diesem Objekt oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Es liegt keine Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vor, wenn die Daten zum Schutzzweck vom Vermittler an die Personen weitergegeben werden, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Verbindung zu bringen, und dies für den Vermittler erforderlich war, um seine Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag zu erfüllen,  Beauftragung und Koordination eines Treffens mit der Anwaltskanzlei oder dem Büro eines Notars über die Realisierung des Kaufvertrages, Teilnahme am Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und/oder Vertrag), bei der Beglaubigung von Unterschriften in einem Notariat, Vermittlung und Teilnahme an der Übergabe von Immobilien und Erstellung des Übergabeprotokolls,  im Namen des Auftraggebers (auf der Grundlage der Vollmacht des Auftraggebers) die notwendigen Unterlagen für die Übertragung aller Gemeinkosten vom Verkäufer auf den Käufer zu registrieren, im Namen des Auftraggebers (auf der Grundlage der Vollmacht) die erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt zu registrieren Es wird davon ausgegangen, dass der Mediator es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einem Dritter (natürlicher oder juristischer Art), mit denen er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn: den Auftraggeber unmittelbar mit der Besichtigung des betreffenden Grundstücks beauftragt hat, ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem dritten Vertragspartner organisiert hat, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln, dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer mitgeteilt hat,   Telefax, E-Mail eines Dritten, der zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigt ist oder ihm den genauen Standort der Immobilie mitgeteilt hat. 

  1. Pflichten des Auftraggebers 

Mit dem Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere, den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlungsleistungen von Bedeutung sind, und wahrheitsgemäße Angaben über die Immobilie zu machen und, falls er vermittelt, dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die vertragsgegenständliche Immobilie zu erteilen und dem Vermittler den Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen zu erbringen dem Vermittler Zugang zu allen Dokumenten zu gewähren, die sein Eigentum an der Immobilie, d.h. andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu informieren, die auf dem Grundstück bestehen, dem Vermittler und einem Dritten, der am Abschluss der vermittelten Besichtigung der Immobilie interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie zu gewähren,  den Vermittler über alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie zu informieren, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören, durch Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, durch Unterzeichnung des Kaufvertrages oder Vorvertrages, durch den er zum Abschluss des vermittelten Geschäfts verpflichtet ist, das Maklerhonorar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dem Vermittler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die über die üblichen Kosten der Vermittlung hinausgehen,  Informieren Sie den Mediator schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, für die er den Mediator autorisiert hat, und insbesondere über die Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum des Vermittlers an der Immobilie. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einem Dritten aufzunehmen, den der Vermittler gefunden hat, oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen, und die Bestimmung des Vertrages, durch die er anderweitig abgeschlossen wird, ist nichtig. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht gutgläubig gehandelt hat, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Vermittlungstätigkeit relevante Angaben zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts zurückgehalten oder unrichtige Angaben gemacht hat. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Vermittler oder einem Dritten, mit dem er durch den Vermittler in Kontakt gebracht wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die bei der Vermittlung anfallenden Kosten zu tragen, die die Vermittlungsgebühr für das vermittelte Geschäft nicht übersteigen dürfen. 

  1. Ausübung des Rechts auf Schadenersatz 

Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Vermittlungsvergütung in voller Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäfts, d.h. durch Unterzeichnung des Vorvertrags oder, wenn der Vorvertrag nicht zustande kommt, durch den der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Geschäfts verpflichtet ist. 

Die Zahlung der Vermittlungsgebühr an den Mediator erfolgt gleichzeitig oder unmittelbar nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, für das der Mediator vermittelt hat, d.h. durch Unterzeichnung des Vorvertrages oder des Vertrages zwischen den Vertragsparteien. 

Tritt der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück, ist er verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für den Zeitaufwand, Werbe- und sonstige Kosten gemäß dem Vermittlungstarif zu zahlen. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vermittlungsgebühr auch dann zu zahlen, wenn er mit der Person, mit der der Vermittler in Kontakt getreten ist, ein anderes Rechtsgeschäft als dasjenige, für das er vermittelt wurde, abgeschlossen hat, das den gleichen Wert wie das Rechtsgeschäft hat, d.h. den gleichen Zweck wie das vermittelte Rechtsgeschäft verfolgt. Der Mediator hat Anspruch auf ein Mediationshonorar, wenn der Ehegatte, d.h. Lebensgefährte, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit der der Mediator den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat. Der Mediator hat Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, auch wenn dies im Vermittlungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Höhe der Courtage richtet sich nach dem Courtage-Tarif. Der Mediator hat keinen Anspruch auf ein Mediationshonorar, wenn er mit dem Auftraggeber als Partei einen Vertrag abschließt, der Gegenstand der Mediation war, oder wenn ein solcher Vertrag mit dem Auftraggeber von einem Vermittler geschlossen wird, der für den Mediator Vermittlungstätigkeiten ausübt. 

  1. Höhe der Gebühren 

Der Makler für die Vermittlung beim Verkauf, Tausch, Leasing oder der Vermietung von Immobilien hat Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr. Der Mediator ist für seine Tätigkeit verpflichtet, das im Maklervertrag festgelegte Honorar zu erheben, d.h. der Mediator darf keine Geschäfte durch das Anbieten von Vermittlungsdienstleistungen erzielen, ohne die Vermittlungsgebühr zu erheben. 

Die Höhe der Maklerprovision für die Vermittlung beim Verkauf, Tausch, der Vermietung und Vermietung von Immobilien wird gemäß der Preisliste der Maklerprovisionen des Verbandes der Immobilienwirtschaft bei der Kroatischen Wirtschaftskammer berechnet, die ein untrennbarer Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Wenn der Auftraggeber selbst dem Mediator eine höhere als die vereinbarte Vergütung anbietet, kann der Mediator eine solche Prämie erhalten, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seinen Leistungen, zum Ergebnis seiner Arbeit und zur Vermögenssituation des Auftraggebers steht. 

Die Preisliste wird an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehängt und gilt für alle Verträge, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die folgenden Prozentsätze werden als Vermittlungsgebühr gezahlt und die Mehrwertsteuer wird darauf berechnet. 

8.1. Kauf 

Beim Kauf einer Immobilie beträgt die Courtage 3% des erzielten Betrages des Kaufpreises der Immobilie, mindestens jedoch 1.000 EUR zum Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung. 

Mit dem Auftraggeber, mit dem wir einen exklusiven Maklervertrag haben, berechnen wir nach dem vereinbarten und darin angegebenen Betrag. 

8.2.Verkauf 

Beim Verkauf von Immobilien beträgt die Maklergebühr 3% des erzielten Betrags des Kaufpreises der Immobilie, mindestens jedoch 1.000 EUR zum Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung. 

Mit dem Auftraggeber, mit dem wir einen exklusiven Maklervertrag haben, berechnen wir nach dem vereinbarten und darin angegebenen Betrag. 

8.3.Austausch 

Beim Tausch von Immobilien beträgt die Maklergebühr 3%, jedoch nicht weniger als 1.000 EUR zum mittleren Wechselkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung und wird von jeder Partei im Tausch erhoben, wobei der Prozentsatz aus dem Wert der von der Partei durch den Tausch erworbenen Immobilie berechnet wird. 

8.4.Miete und Verpachtung 

Bei einem Miet-/Pachtvertrag wird ein Prozentsatz der monatlichen Miete wie folgt berechnet: Provision des Vermieters und des Vermieters: 

Mindestens 75% 

100% für Miete oder Leasing von 12-59 Monaten 

150% bei Miet- oder Leasingdauer von 60 Monaten (5 Jahre) und mehr. 

 

Provision des Mieters und des Leasingnehmers: 

Mindestens 75% 

100% Minimum für Leasing 

100% für Miete oder Leasing von 12-59 Monaten 

150% bei Miet- oder Leasingdauer von 60 Monaten (5 Jahre) und mehr. 

8.5. Stundensatz der Maklerprovision 

Die Höhe des Maklerstundensatzes mit inkludierten Kosten (Zeitaufwand, Produktion und Werbung sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft) beträgt 30,00 EUR. 

 

8.6. Kosten, die nicht in der Maklergebühr enthalten sind In der Maklergebühr sind folgende Kosten nicht enthalten: 

die Kosten für Verwaltungs- oder Gerichtsgebühren, die für die Erlangung der erforderlichen Eigentums- und sonstigen Unterlagen anfallen, die Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Immobilie sind, 

Eintragung der Eigentumsrechte in das Grundbuch, 

  • Erstellung eines Vertrages über den Abschluss des vermittelten Geschäfts (Vorvertrag, Vertrag, etc.) 

  1. Zusammenarbeit mit anderen Agenturen – Vermittler 

Visia – Immobilienagentur ist bereit, mit anderen Immobilienagenturen zusammenzuarbeiten, die die ethischen Grundprinzipien respektieren, die die Präsentation von nicht wahren Geschäftsdaten zum Wohle des Geschäfts und der Kunden, die Verunglimpfung anderer Agenturen in irgendeiner Weise, nicht realistische Immobilienbewertungen, um Maklerverträge zu erhalten, und den Ausschluss anderer Agenturen vom Markt ausschließen, indem sie in den Medien mit der Absicht der persönlichen Werbung erscheinen,   auf Kosten anderer Agenturen. 

  1. Beendigung des Vertrages 

Der Maklervertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen und endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, wenn innerhalb dieses Zeitraums der Vertrag, für den er vermittelt wurde, oder schriftlich durch Kündigung einer der Vertragsparteien. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage ab Zugang der Kündigung. 

Die Parteien können vor Ablauf der vereinbarten Frist nur aus besonders berechtigtem Grund vom Immobilienmaklervertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Mediator die entstandenen Kosten zu erstatten. 

Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als die Laufzeit des abgeschlossenen Maklervertrages nach Beendigung dieses Vertrages ist, ein Rechtsgeschäft ab, das im Wesentlichen eine Folge des Handelns des Vermittlers vor der Beendigung des Maklervertrages ist, ist er verpflichtet, die Vermittlungsgebühr in voller Höhe zu zahlen. Der Mediator und der Auftraggeber vereinbaren, dass sich der Mediationsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Frist nochmals um den gleichen Zeitraum verlängert, wenn keine der Vertragsparteien den Vertrag vorher schriftlich kündigt. 

Bei Beendigung des Maklervertrages durch Ablauf der Frist ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die der Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde, dass er sie gesondert bezahlt. 

  1. Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung 

Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler ergeben sich aus dem Maklervertrag, die weder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch den Maklervertrag geregelt sind, es gelten die Bestimmungen des Immobilienmaklergesetzes und des Gesetzes über zivilrechtliche Schuldverhältnisse. 

Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber und dem Mediator, der nicht gütlich beigelegt werden konnte, ist das Stadtgericht in Pula, ständiger Dienst in Poreč, zuständig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

 

In Poreč, am 14. Mai 2021.